Zum Andenken an Hugo Wormsbecher
(26. Juni 1938 – 20. November 2024)

„Von hier, von oben, kann ich alle sehen, die auf dem Hof sind.“
Hugo Wormsbecher: Unser Hof

Auszüge aus dem Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg · Postfach · 59817 Arnsberg
Ausbildungs- und Forschungs-
Zentrum ETHNOS e.V.
z. Hd. Herrn Dr. Walther Friesen
Bermesdickerstr. 9
44357 Dortmund

Fördermaßnahmen im Aufgabenbereich des § 96 Gesetzes
über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz – BVFG) vom 1953 in der zurzeit gültigen Fassung
Projekt: Online Workshop „Aufbau des Netzwerkes zur Verfilmung der
russlanddeutschen Geschichte“
Ihr Antrag vom 07.11.2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihren Antrag vom 07.11.2016 auf Gewährung einer Zuwendung des
Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung einer Maßnahme gem. § 96
BVFG lehne ich ab.

Begründung

……………………………..

Sie planen einen Online-Workshop zum „Aufbau eines Netzwerkes zur Verfilmung der russlanddeutschen Geschichte“. Später soll dann u. a. die Novelle „Unser Hof“ von Hugo Wormsbecher, der für den geplanten Workshop auch als Referent vorgesehen ist, verfilmt werden. Thematisch spielt in der genannten Novelle Wormsbechers die Auseinandersetzung mit „dem in Stalinismus erlitten Unrecht seiner Landsleute“ (siehe z. B, auch „Kulturportal West – Ost“) die zentrale Rolle.

Dass es solche stalinistischen Unrechtshandlungen an Angehörigen der russlanddeutschen Volksgruppe gegeben hat, ist historisch unstrittig. Allerdings ist kritisch zu fragen, ob diese geschichtliche Phase auch heute noch als maßgeblich oder gar alleinig identitätsprägend betrachtet werden sollte, oder ob – im Sinne der Völkerverständigung und einer angemessenen Berücksichtigung der kulturellen Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn – nicht auch andere Aspekte stärker in den Vordergrund gestellt werden könnten und sollten. Grundsätzlich ist eine differenzierte, ausgewogene historische Aufarbeitung der wechsel- und teilweise leidvollen deutsch-russischen Geschichte wünschenswert.
Mehr noch als gegenüber der Novelle „Unser Hof“ bestehen hier insbesondere Vorbehalte gegenüber den Aktivitäten von Herrn Wormsbecher in seiner (politischen) Rolle als Interessenvertreter für russlanddeutsche Angelegenheiten. Nach unseren Recherchen setzt sich Herr Wormsbecher bis heute u. a. für die „Wiederherstellung der territorialen Autonomie“ einer kompakt siedelnden deutschen Bevölkerung an der Wolga oder in anderen russischen Gebieten ein. In diesem Zusammenhang vertritt er darüber hinaus nach unseren Kenntnissen die Idee einer „Rückwanderung“ von deutschen Spätaussiedlern in ein demnach noch zu realisierendes deutsches Autonomiegebiet.

Solche Vorstellungen betrachte ich kritisch. Die Erinnerung an die russlanddeutsche Vergangenheit sollte nicht mit Rückansiedlungssprüchen in Verbindung gebracht werden. Auch sollte angesichts der insgesamt vergleichsweise guten Arbeitsmarktintegration von Spätaussiedlern, der demografischen Entwicklung und des absehbaren Fachkräftemangels in Deutschland die Frage im Vordergrund stehen, wie diese Zuwanderungsgruppe – soweit nicht bereits erfolgt – optimal in die bundesrepublikanische Gesellschaft integriert werden kann. Forderungen nach einer Rückansiedlung deutschstämmiger Spätaussiedler in Russland sind m. E. kontraproduktiv.

……………………………………

Im Auftrag

(Dr. Chmel-Menges)

Klageantrag

Dr. Walther Friesen                                                                     Dortmund, den 17. Februar 2017
Vorstandsvorsitzender des Vereins
‚Ausbildungs- und Forschungszentrum ETHNOS e. V.‘
Bermesdickerstr. 9
44357 Dortmund

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen

Kläger: Dr. Walther Friesen, Vorstandsvorsitzender des Vereins ‚Ausbildungs- und
Forschungszentrum ETHNOS e. V.‘
Beklagter: Herr Dr. Chmel-Menges
Gegenstand des Klagebegehrens: Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom
25.01.2017, unterschrieben durch Herrn Dr. Chmel-Menges, zum Antrag des Vereins
‚Ausbildungs- und Forschungszentrum ETHNOS e. V.‘ vom 07.11.2016 auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung des Projektes Online Workshop
‚Aufbau des Netzwerkes zur Verfilmung der russlanddeutschen Geschichte‘ gem. § 96
BVFG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aussage des Beklagten:
0.1. Im o. g. Ablehnungsbescheid „fragt“ Herr Dr. Chmel-Menges „kritisch“, „ob diese geschichtliche Phase („Unrechtshandlungen an Angehörigen der russland-deutschen Volksgruppe“) auch heute noch als maßgeblich oder gar alleinig identitätsprägend betrachtet werden sollte“
Stellungnahme der klagenden Partei:
1. Der Sowjetische Staat beging die „Unrechtshandlungen“, die dem Völkermord gleich sind.
Beweise:
1.1. Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der Union der SSR: Über die Übersiedlung der Deutschen, die in den Wolgarayons wohnen vom 28. August 1941
1.2. Erlass № 1123сс: Über den Einsatz deutscher Umsiedler im wehrfähigen Alter von 17 bis 50 Jahren vom 10. Januar 1942
1.3. Erlass № 1281сс: Über die Mobilisierung der deutschen Männer im wehrfähigen Alter von 17 bis 50, die einen ständigen Aufenthaltsort in den Bezirken, Kreisen, Autonomen Republiken und Unionsrepubliken haben vom 14. Februar 1942
1.4. Erlass № 2383: Über die zusätzliche Mobilisierung der Deutschen für die Volkswirtschaft der UdSSR vom 7. Oktober 1942
1.5. Direktive № 0083 des Volkskommissariat für innere Angelegenheiten (NKWD): Über die Organisation der Einheiten der mobilisierten Deutschen in den Lagern des NKWD der UdSSR vom 12. Januar 1942.

2. Die an den Russlanddeutschen vom sowjetischen Staat begangenen „Unrechtshandlungen“, die dem Völkermord gleich sind, sind auch heute mehr als „maßgeblich identitätsprägend“ für die Russlanddeutschen.
2.1. 1949 wurde ich im Konzentrationslager für Deutsche ‚Zeche 6‘ geboren. 1953 wurden meine Eltern und ich in Begleitung von 2 NKWD-Beamten nach deutschem Konzentrations-gebiet im Süd-Ural fortgeschafft, wo 1954 in der Nähe unserer Ansiedlung auf dem Truppenübungsgelände Tozkoje ein Kernwaffentest auf der Höhe von 350 m stattfand. An dessen Folgen leide ich bis jetzt. Bis 1955 stand ich unter der NKWD-Überwachung. Wegen der KZ-Dokumentationsverwirrung bin ich nicht in Deutschland als Deutscher anerkannt worden, was für mich schwerwiegende Folgen hat (wie z. B. in den Rentenangelegenheiten). Am 7.12.1994 bekam mein Vater die NKWD-Auskunft, dass er keinen Sohn habe. Am 23.02.1995 gelang es mir letztendlich die handschriftliche Geburtsurkunde mit der Geburtsortangabe wie ein „Duplikat“, in der meine Eltern eingetragen sind, zu bekommen. Für mich sind diese „Unrechtshandlungen“ keine „geschichtliche Phase“ (so Herr Dr. Chmel-Menges). Es ist mein Leben!
Weitere Zeugen:
2.2. Frau Marta Weigand, die über das Meisterwerk ‚Unser Hof‘ des Klassikers der russlanddeutschen Literatur Hugo Wormsbecher schreibt: „Danke für die Novelle, ohne Tränen konnte ich es nicht lesen. So vieles, was die Eltern erzählt haben, kommt in Erinnerung. Meine beiden Eltern waren in Arbeitslagern. Mutter war in Archangelsk, Vater in Tscheljabinsk, 2 Schwestern im Waisenheim.“
2.3. Mehrere hunderttausende Russlanddeutsche, die in Deutschland leben.

2.4. Die Aussage von Herrn Dr. Chmel-Menges „Allerdings ist kritisch zu fragen, ob diese geschichtliche Phase auch heute noch als maßgeblich oder gar alleinig identitätsprägend betrachtet werden sollte“ beleidigt mich persönlich.
2.4.1. Ist es nicht die Relativierung der durch die Machthaber der Sowjetunion begangenen „Unrechtshandlungen“, die dem Völkermord an den Russlanddeutschen gleich sind?
2.5. Die Aufarbeitung der leidgeprüften Geschichte der Russlanddeutschen, die mehr als maßgebend ihre Identität ausprägt, ist auch wichtig für die jüngeren Generationen. Solche Grundhaltung ist auch in Einklang mit dem Entscheid der Landesregierung NRW vom 22. September 2007, die „Flucht und Vertreibung der Deutschen im 2. Weltkrieg“ zum Pflichtthema im Unterricht zu machen. „Vor diesem Hintergrund ist Hugo Wormsbechers Erzählung „Unser Hof“ (1984) nicht hochgenug einzuschätzen. ... Hugo Wormsbechers Erzählung kann als Pionierleistung gelten, die sich auch filmisch gut inszenieren lässt. Ich möchte den Versuch, den Text zu verfilmen, in jeder Beziehung unterstützen. Es wäre ein großes Vorhaben und würde das kollektive Gedächtnis in jeder Hinsicht bereichern“, so Herr Prof. Dr. Carsten Gansel.

Aussage des Beklagten:
0.2. „Mehr noch als gegenüber der Novelle „Unser Hof“ bestehen hier insbesondere Vorbehalte gegenüber den Aktivitäten von Herrn Wormsbecher in seiner (politischen) Rolle als Interessenvertreter für russlanddeutsche Angelegenheiten. Nach unseren Recherchen setzt sich Herr Wormsbecher bis heute u. a. für die „Wiederherstellung der territorialen Autonomie“ einer kompakt siedelnden deutschen Bevölkerung an der Wolga oder in anderen russischen Gebieten ein. In diesem Zusammenhang vertritt er darüber hinaus nach unseren Kenntnissen die Idee einer „Rückwanderung“ von deutschen Spätaussiedlern in ein demnach noch zu realisierendes deutsches Autonomiegebiet. Solche Vorstellungen betrachte ich kritisch ...“

Stellungnahme der klagenden Partei:
3. Herr Hugo Wormsbecher befürwortete die Realisierung des „Protokolls über die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation zur stufenweisen Wiederherstellung der Staatlichkeit der Russlanddeutschen“ vom 23.04.1992. Kann diese Grundhaltung dem Herrn Hugo Wormsbecher bzw. einer anderen Person jetzt schon inkriminiert werden? Ich bitte um den Rechtsspruch des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.
4. Nach meinen Kenntnissen, hat Herr Hugo Wormsbecher niemals die Russlanddeutschen zur „Rückwanderung“ aufgefordert. Ganz im Gegenteil, „heute“ „vertritt er ... die Idee“, dass die in Deutschland beheimateten Russlanddeutschen (amtlich: Aussiedler, Spätaussiedler, Abkömmlinge) unbedingt in Deutschland bleiben müssen, weil die russische Regierung ihren dokumentierten Verpflichtungen nachzugehen, keinen politischen Willen hat. Beweis: Der am 31. Januar 2016 durch den Präsidenten Wladimir Putin unterzeichnete Erlass „Über erstrangige Maßnahmen zur Rehabilitation der Russlanddeutschen“, der die früher verankerte Wiederherstellung der russland-deutschen Staatlichkeit“ (wie im Ukas des Präsidenten Boris Jelzin vom 21.02.1992) nicht mehr enthält. Zeuge: Herr Hugo Wormsbecher
Ich empfinde die zitierte Aussage von Herrn Dr. Chmel-Menges wie eine üble Nachrede. Ich bitte Herrn Dr. Chmel-Menges seine Aussage zu belegen oder zurückzunehmen bzw. zu widerlegen.
Aussage des Beklagten:
0.3. „Auch sollte angesichts der insgesamt vergleichsweise guten Arbeitsmarktintegration von Spätaussiedlern, der demografischen Entwicklung und des absehbaren Fachkräftemangels in Deutschland die Frage im Vordergrund stehen, wie diese Zuwanderungsgruppe – soweit nicht ohnehin bereits erfolgt – optimal in die bundesrepublikanische Gesellschaft integriert werden.“
Stellungnahme der klagenden Partei:
5. Abgesehen vom antinomischen Syllogismus („wie diese Zuwanderungsgruppe – soweit nicht ohnehin bereits erfolgt – optimal in die bundesrepublikanische Gesellschaft integriert werden.“ (kann/könnte? – W.F.), kann diese Aussage von Herrn Dr. Chmel-Menges so verstanden werden, dass die Integrationsproblematik im beantragten Projekt „im Vordergrund stehen“ solle.
5.1. Der Verein ‚Ausbildungs- und Forschungszentrum Ethnos e. V., dem ich vorstehe, hat einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das Projekt im Aufgabenbereich des § 96 BVFG beantragt.
5.2. Weder im § 96 BVFG noch in den ‚Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen‘ gibt es eine Klausel, die die „Arbeitsmarktintegration von Spätaussiedlern“ festlege bzw. in den Mittelpinkt stelle. Falls es eine Neuerung gäbe, soll dann diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Beweise:
- Wortlaut des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes: „Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste.“
- ‚Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen‘; P. 1.1 – 1.2.
Aussage des Beklagten:
0.4. „Angesichts der dargelegten Vorbehalte hatten wir Ihnen im Zuge der Antrags-bearbeitung die Gelegenheit gegeben, weitere konkrete „volksgruppenidentitätsprägende Schwerpunktthemen“ zu benennen, die Sie im Rahmen Ihres geplanten Workshops mit Blick auf spätere Verfilmungen recherchieren bzw. durch (Online-)Befragungen, Diskussionen etc. herausarbeiten möchten. Trotzdem ist unklar geblieben, welche konkreten identitätsprägenden Themenschwerpunkte gemeint sein könnten – abgesehen von der genannten Novelle „Unser Hof“, deren Eignung diesbezüglich in Frage zu stellen ist.“
Stellungnahme der klagenden Partei:
6. Obwohl die Novelle ‚Unser Hof‘ von Hugo Wormsbecher zur Klassik der russlanddeutschen und deutschen Literatur zählt und „die ETHNOS-Netzwerkteilnehmer einhellig sind, dass zuerst die Novelle „Unser Hof“ des Klassikers der russlanddeutschen Literatur Hugo Wormsbecher verfilmt werden soll“ (so im Antrag), teile ich einigermaßen die Meinung von Herrn Dr. Chmel-Menges, dass „auch andere Aspekte stärker in den Vordergrund gestellt werden könnten und sollten. Grundsätzlich ist eine differenzierte, ausgewogene historische Aufarbeitung der wechsel- und teilweise leidvollen deutsch- russischen Geschichte wünschenswert.“
6.1. Im 5.1. des Förderantrages, den ich unterschrieben habe, sind u. a. die anderen Themen zur etwaigen Verfilmung hervorgehoben.
6.2. Am 25.12.2016, nach dem Telefongespräch mit Herrn Bernd Werdin (Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen), ließ ich Frau Edeltraud Kaffka (Bezirks-regierung Arnsberg) das detaillierte Ausgangskonzept der geleiteten Recherchen zugehen.
6.3. Selbstverständlich, „sind die Inhalte des Projektes trotz umfangreicher Sachaufklärung nicht schlüssig dargelegt worden“ (so Herr Dr. Chmel-Menges), weil der Antragsteller vor dem Projektbeginn die Erklärung abgeben muss, „dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird“.
6.3.1. Die beweiskräftigen Schlussfolgerungen konnten nur nach dem Projektabschluss gezogen werden. 7.1. Das Meisterstück ‚Unser Hof‘ des Klassikers der deutschen Literatur Hugo Wormsbecher spiegelt in künstlerischer Form Schicksale von Hunderttausenden Deutschen wider. Die Stellungnahme von Herrn Dr. Chmel-Menges hat mich überzeugt, dass diese Erzählung unbedingt vorrangig verfilmt werden muss, da der Genozid an den Russland-deutschen, der keine „geschichtliche Phase“ für sie ist, sondern ihre Identität auch heute nachhaltig ausgeprägt, soll durch die Öffentlichkeit wahrgenommen, anerkannt und gewürdigt werden.
7.2. Selbstverständlich, rechnen das Projektteam des beantragten bzw. (ich hoffe, vorübergehend) abgelehnten Vorhabens und die breite Öffentlichkeit auch weiter mit der Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 96 des Bundesvertriebenen-gesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Walther Friesen

Anlagen:
- Klageausfertigung für Herrn Dr. Chmel-Menges
- Kopie des Ablehnungsbescheids
- „Empfehlungsschreiben zur Verfilmung von Hugo Wormsbechers „Unser Hof“ von Prof. Dr. Carsten Gansel.

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