Nadja Thelen-Khoder

„Ostarbeiterinnen, ... deren Erscheinungsbild
dem rassischen Bild des deutschen Volkes möglichst nahe kommt“

oder

„Bei denjenigen Kräften, die ... nicht der Sichtung ... im Osten ...
unterzogen worden sind, wird dies durch Beauftragte des Reichsführers SS
und der Arbeitsverwaltung in den Durchgangslagern der
Landesarbeitsämter im Reich nachgeholt.“

Stadtarchiv Warstein, Akte 162

„Berlin, den 10.9.1942.
Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei
S-IV D-310/42 (ausl. Arb.)
Einsatz weiblicher Arbeitskräfte aus dem altsowjetischen Gebiet (Ostarbeiterinnen).
Zweiter Nachtrag zu Abschnitt A der Allgemeinen über Anwerbung und Einsatz von
Arbeitskräften aus dem Osten vom 20.2.1942 – S – IV D – 208/42 (ausl. Arb.)

       I. Einsatz weiblicher Arbeitskräfte aus dem altsowjetischen Gebiet in deutschen Haushaltungen.               
       Nachdem der Bedarf an Arbeitskräften für Rüstungsindustrie und Landwirtschaft weithin gedeckt ist, wird die Anwerbung und der Einsatz von Ostarbeiterinnen in deutschen Haushaltungen gestattet. Auf diese ,hauswirtschaftliche Ostarbeiterinnen‘ genannten Kräfte finden die bisher ergangenen Bestimmungen über Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem altsowjetische Gebiet Anwendung, sofern nicht nachfolgende, auf Grund der Eigenheiten dieses Einsatzes und seinen besonderen volkspolitischen Gefahren mit dem Herrn GBA. vereinbarten Sondervorschriften Platz greifen:

       1. Anwerbung.
       Die Anwerbeestellen der Arbeitsverwaltung werben Ostarbeiterinnen im Alter von 15 bis 35 Jahren an, die für den Einsatz im städtischen oder ländlichen Haushalt geeignet erscheinen und deren Erscheinungsbild dem rassischen Bild des deutschen Volkes möglichst nahe kommt.
       Auf das Verbot der Anwerbung von Volksdeutschen wird hierbei besonders hingewiesen, desgleichen wird das Verbot der Anwerbung von Schwangeren nochmals hervorgehoben. Frauen mit Kindern kommen ebenfalls nicht in Frage.
       Die Anwerbestellen in den altsowjetischen Gebieten werden die nach diesen Gesichtspunkten angeworbenen Arbeitskräfte in den Transportlisten mit dem Vermerk ,vorgesehen für Haushalt‘ kennzeichnen.

       2. Rassische Sichtung im Osten.
       Soweit möglich, werden diese Ostarbeiterinnen bereits im Osten an bestimmten Orten gesammelt und durch Beauftragte des Reichsführers SS und der Arbeitsverwaltung einer nochmaligen Sichtung und ärztlichen Untersuchung unterzogen.
       Die Sichtung erstreckt sich darauf, ob die angeworbenen Ostarbeiterinnen in ihrem rassischen Erscheinungsbild dem rassischen Bild des deutschen Volkes möglichst nahe kommt. Die rassische Sichtung stellte eine Grobauslese dar. Es handelt sich also hierbei nicht um Eindeutschungsuntersuchungen, vielmehr soll lediglich die Herannahme fremdrassischer, primitiv ostisch und ostbaltisch gearteter Personen sowie völlig unausgeglichene Rassenmischungen verhindert werden. Als Maßstab für die Herannahme gilt die Bewertung bis einschließlich RuS III.
       Nach erfolgter Überprüfung werden die ausgewählten Kräfte in geschlossenen Sondertransporten bezw. in besonderen Wagen der allgemeinen Transportzüge ins Reich befördert. Das Ergebnis der Prüfung wird in den Transportlisten durch den Vermerk ,für Haushalt unbedenklich geeignet‘ festgelegt.

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