Rechtschutz im Alter
Rechtsbeurteilungen der Arbeitsgruppe Fremdrentengesetz (AGFRG)

Am 24. November 2012 fand die vom unseren Verein durchgeführte Informationsveranstaltung zu aktuellen Problemen des Rechtschutzes im Alter mit dem Schwerpunkt ‚Russlanddeutsche Rente‘ statt. Multiplikatoren der Netzwerke ETHNOS und INTEGRATIO aus Bochum, Dortmund, Gelsenkirchen, Herten, Münster, Unna, Warendorf nahmen an der informationsreichen Veranstaltung mit dem Hauptreferent Herrn Roland Moser (Koordinator für Auslands- und Verbindungsstellenaufgaben Büro der Abteilungsleitung Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) teil.

Wohlwollend hat Herr Moser uns einige Abschriften der Unterlagen der Arbeitsgruppe Fremdrentengesetz (AGFRG) überreicht, die das ‚Kompetenzgremium Russlanddeutsche Rente‘ der breiten Öffentlichkeit auf dieser Seite zur Verfügung stellt (s. Link zum Download unten).

Die Teilnehmer haben mit Genugtuung erfahren, „dass die von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des § 31 FRG vorgenommene Fiktivanrechnung unzulässig ist“ (Blatt 1.1.), obwohl „seitens des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) noch keine Reaktion erfolgt“ hat.

Wichtig für die Russlanddeutschen ist auch die Rechtsbeurteilung der AGFRG, dass die nach dem Gesetz Nr. 166-FZ vom 15. Dezember 2001 (Versorgungsgesetz) Entschädigungszuschläge auch nicht von „Sozialhilfen“ abgezogen werden müssen. Dennoch, dafür braucht man „vom Russischen Rentenfonds eine Bescheinigung“, wo die „im Rentenbetrag enthaltenen zusätzlichen Entschädigungsleistungen eindeutig ersichtlich sind.“ (Blatt 2.4.)

Das schmerzhafteste von allen Themen ist für die Russlanddeutschen die Anerkennung des Faktes des Totalen Genozides an den Russlanddeutschen und die damit verbundenen Entschädigungsleitungen nach dem Versorgungsgesetz. Bislang fallen die Opfer des Totalen Genozides unter keine Entschädigungskategorie (s. z. B. Blätter 8.1., 8.2; 11.1 – 11.5).

Die Russlanddeutschen sind eine Volksgruppe der Deutschen, die wegen ihrer nationalen Zugehörigkeit seit 1915 im Imperium der Rossen verfolgt, vertrieben, in der Sowjetunion – auch mehrmals zwangsumgesiedelt und vertrieben, von 7. Oktober 1942 bis 1955 dem totalen Genozid und bis Ende 80er Jahre als Volksgruppe der staatlichen Entrechtungspolitik ausgesetzt wurden. Nach dem Zerfall der Sowjetunion (1991) wurden die Russlanddeutschen in den neu entstandenen nationalen Staaten als „unerwünschte“ betrachtet bzw. wieder zwangsvertrieben…

Im Auftrag vom Kompetenzgremium Russlanddeutsche Rente

Dr. Viktor Frasch

Dr. (Inst f. Orient.) Walther Friesen

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